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Datum
29.04.2020

Corona-Pandemie: Wie sich Kurzarbeit auf die betriebliche Altersvorsorge auswirkt

Mehr als 700.000 Unternehmen in Deutschland hat die Corona-Pandemie gezwungen, Kurzarbeit zu verordnen. Das kann sich negativ auf die Betriebsrente der Beschäftigten auswirken.

Corona-Pandemie: Wie sich Kurzarbeit auf die betriebliche Altersvorsorge auswirkt
(GettyImages)

Nach aktuellen Berechnungen der Hans-Böckler-Stiftung sind mittlerweile rund vier Millionen Beschäftigte in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Sie erhalten weniger oder gar kein Gehalt vom Arbeitgeber. Das wirkt sich vielen Fällen auch auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) aus, die entweder durch Umwandlung des Gehalts oder den Arbeitgeber finanziert wird.

Auswirkungen bei arbeitnehmerfinanzierter bAV

Finanzieren Sie die Beiträge zur bAV im Rahmen einer so genannten Entgeltumwandlung als Arbeitnehmer selbst, ist es grundsätzlich möglich, auch in Kurzarbeit die vereinbarte bAV weiterzuführen. Soweit Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Gehalt erhalten, können Sie dieses auch weiterhin umwandeln.

Ausnahme: Wer aufgrund von Kurzarbeit Null gar kein Arbeitsentgelt mehr bekommt, sondern nur noch Kurzarbeitergeld, kann keine Entgeltumwandlung mehr durchführen. Sie ruht dann. Grund: Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und kann nicht im Rahmen der bAV umgewandelt werden. Wenn Sie eine Direktversicherung als bAV haben, können Sie diese aber in der Regel mit privaten Beiträgen selber fortführen.

Auswirkungen bei arbeitgeberfinanzierter bAV

Ob der Arbeitgeber rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur bAV auch bei Kurzarbeit weiter zahlen muss, hängt in erster Linie vom Arbeitsvertrag und den individuellen Versorgungszusagen ab. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV durch Kurzarbeiter zunächst einmal nicht direkt betroffen.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise in Kurzarbeit Null gehen und erhält gar keinen Lohn mehr von seinem Betrieb, entfällt unter Umständen aufgrund konkreter Regelungen auch die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge. Ist z. B. die Beitragshöhe vom Arbeitsentgelt abhängig, sinkt mit dem Gehalt im Rahmen der Kurzarbeit auch die Zahlung des Arbeitgebers für die bAV.

Kann ich meinen Beitrag zur bAV senken, wenn ich durch Kurzarbeit weniger verdiene?

Generell können Sie bei Kurzarbeit den Beitrag herabsetzen. Solange es finanziell machbar ist, sollten Sie aber versuchen, eine Entgeltumwandlung in bisheriger Höhe (oder zumindest reduziert) fortzuführen – und diese nicht komplett beitragsfrei zu stellen. Denn jede Veränderung der Beitragszahlung wirkt sich unmittelbar auf den Versicherungsschutz aus. Konkret bedeutet dies:

  • Ihre persönliche spätere Betriebsrente verringert sich.
  • Enthält der bAV-Vertrag einen Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz, reduziert sich dieser oder entfällt komplett, wenn die Beiträge ausgesetzt werden.
  • Eventuell ist dann später eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.

Ist das persönliche Budget durch die Kurzarbeit so eng, dass eine Weiterführung der Entgeltumwandlung nicht mehr in voller Höhe möglich ist, bieten einige Versicherer Sonderlösungen an. So können beispielsweise Beiträge für einen gewissen Zeitraum gestundet und später auf Wunsch nachgezahlt werden.

Vorteil: Der Versicherungsschutz bleibt erhalten. In jedem Fall sollte ein Arbeitnehmer individuell prüfen, welche Variante für seine finanzielle Situation am besten ist.

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